Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft (gGmbH) eine zur Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung. Sie begehrt die Aufhebung und hilfsweise Feststellung, dass der von den Beklagten erteilte Maßnahmebescheid vom 30.5.2014 rechtswidrig war.
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