BSG - Urteil vom 16.03.2017
B 3 KR 15/16 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 124 Abs. 2; SGB V § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB V § 125 Abs. 1 S. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 206/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1831/08

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 24/15 R - v. 16.03.2017

BSG, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 15/16 R

DRsp Nr. 2017/11715

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 24/15 R - v. 16.03.2017

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Klagebegehren auf Anerkennung der Befugnis zur Abgabe und Abrechnung bestimmter Heilmittel im Wege einer allgemeinen Leistungsklage i.S. des § 54 Abs. 5 SGG zu verfolgen. 2. Dadurch, dass die Befugnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Krankenkassen auf Physiotherapeuten mit einer besonderen Weiterbildung beschränkt ist, Masseuren/medizinischen Bademeistern diese Befugnisse dagegen versagt sind, wird nicht der Zugang zum Beruf der letztgenannten Berufsgruppe, d.h. nicht deren Berufswahlfreiheit, eingeschränkt, sondern es werden lediglich Inhalt, Umfang und Modalitäten ihres Berufs geregelt und konkretisiert. 3. Es geht nämlich nur um eine spezielle Leistung - die manuelle Therapie - und nicht um den Zugang zum Beruf als solchen oder um wesentliche, das Berufsbild der Masseure/medizinischen Bademeister prägende Leistungen, ohne die eine sinnvolle Ausübung dieses Berufs nicht möglich wäre. 4. Die statusbegründende Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V bleibt grundsätzlich unberührt.