BSG - Beschluss vom 11.04.2018
B 2 U 4/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 230/17
SG Münster, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 387/16

Parallelentscheidung zu BSG - B 2 U 3/18 BH - v. 11.04.2018

BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen B 2 U 4/18 BH

DRsp Nr. 2018/5993

Parallelentscheidung zu BSG - B 2 U 3/18 BH - v. 11.04.2018

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 - L 15 U 230/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG unter Nichtzulassung der Revision die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der Kläger hatte vor dem LSG begehrt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids die Beklagte zu verurteilen, seine Petition zu bearbeiten und ihm darüber Mitteilung zu machen. Nach Zustellung am 13.1.2018 hat der Kläger am 22.1.2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass nach Bewilligung von PKH ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.