BSG - Beschluss vom 19.02.2018
B 14 AS 377/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 199/16
SG Augsburg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 138/16

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 373/17 B - v. 19.02.2018

BSG, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 377/17 B

DRsp Nr. 2018/4824

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 373/17 B - v. 19.02.2018

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 - L 7 AS 199/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E., R., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Dem Antrag nur des Klägers - bei sachgerechter Auslegung des Schreibens vom 19.10.2017 im Hinblick auf das angefochtene Urteil - auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).