BSG - Beschluss vom 18.01.2018
B 14 AS 258/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 706/16
SG Gotha, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1900/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 250/17 B - v. 18.01.2018

BSG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 258/17 B

DRsp Nr. 2018/2961

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 250/17 B - v. 18.01.2018

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 18.7.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.7.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ Abs ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ Abs Satz 1 iVm § ).