BSG - Beschluss vom 15.01.2018
B 14 AS 168/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 229/16
SG Augsburg, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 826/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 167/17 B - v. 15.01.2018

BSG, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 168/17 B

DRsp Nr. 2018/2788

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 167/17 B - v. 15.01.2018

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2017 - L 16 AS 229/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des Bayerischen LSG kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.