BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 12 R 63/17 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 469/16
SG Köln, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 152/16

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 61/17 B - v. 29.01.2018

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 12 R 63/17 B

DRsp Nr. 2018/2943

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 61/17 B - v. 29.01.2018

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2016 sowie auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nichtigkeit der Anpassung der dem Kläger gewährten Regelaltersrente zum 1.3.2016 aufgrund einer Änderung des Zusatzbeitrags der Techniker Krankenkasse (Bescheid vom 29.1.2016). Das SG Köln hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.5.2016). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe den maßgebenden Beitragssatz berücksichtigt (Urteil vom 16.11.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner sinngemäß erhobenen Beschwerde, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat.

II