BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 KR 81/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 501/16
SG Potsdam, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 131/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 75/17 B - v. 22.03.2018

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 81/17 B

DRsp Nr. 2018/5985

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 75/17 B - v. 22.03.2018

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unter Berücksichtigung einer einmaligen Kapitalleistung aus einer privaten Lebensversicherung, die als Direktversicherung von seinem Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

Der Kläger ist als Rentner in der GKV und sPV versichert. Neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er auch Versorgungsbezüge seines ehemaligen Arbeitgebers. Am 8.8.2013 erhielt er von einem privaten Lebensversicherungsunternehmen eine Kapitalleistung iHv 19 396,48 Euro ausgezahlt. Die Beklagten legten auch die Kapitalleistung über einen Zeitraum von 120 Monaten der Beitragserhebung in der GKV und sPV zugrunde. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 29.9.2016; LSG-Beschluss vom 27.7.2017). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II