BSG - Beschluss vom 30.01.2017
B 12 KR 46/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 122/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 612/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 22/16 B - v. 30.01.2017

BSG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 46/16 B

DRsp Nr. 2017/9880

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 22/16 B - v. 30.01.2017

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Bemessung der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der Kläger ist als pflichtversicherter Rentner Mitglied der Beklagten. Neben dem Rentenbezug führt er in freiberuflicher Tätigkeit Seminare durch. Aufgrund des hieraus erzielten Arbeitseinkommens setzte die Beklagte Beiträge zur GKV zunächst vorläufig (Bescheide vom 7.11.2011 und 22.1.2014) und während des Berufungsverfahrens nochmals vorläufig (Bescheid vom 16.4.2014) für die Zeit vom September bis Dezember 2011 auch endgültig fest (Bescheid vom 12.5.2014). Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die Beitragsbemessung aufgrund der Entgelte aus der freiberuflichen Tätigkeit wandte, wies die Beklagte zurück.