BSG - Urteil vom 14.03.2018
B 12 R 5/16 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 670
ZInsO 2018, 1910
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1032/16
SG Heilbronn, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3390/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 13/17 R - v. 14.3.2018

BSG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 5/16 R

DRsp Nr. 2018/9400

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 13/17 R - v. 14.3.2018

1. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung ist ausnahmslos abhängig beschäftigt. 2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann selbstständig tätig, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 v.H. oder eine "echte" Sperrminorität verfügen. 3. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung sind außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden. 4. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG steht einer abhängigen Beschäftigung von Geschäftsführern nicht entgegen, weil sich diese Regelung auf das ArbGG beschränkt und keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht hat. 5. Der Senat hat die frühere sog. "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.