BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 11 SF 3/18 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG 57a Abs. 1; SGG 57a Abs. 2; SGG 57a Abs. 3; SGB V § 125 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1430/17

Parallelentscheidung zu BSG - B 11 SF 2/18 S - v. 12.04.2018

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 11 SF 3/18 S

DRsp Nr. 2018/7017

Parallelentscheidung zu BSG - B 11 SF 2/18 S - v. 12.04.2018

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG 57a Abs. 1; SGG 57a Abs. 2; SGG 57a Abs. 3; SGB V § 125 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, für Vergütungsverhandlungen nach § 125 Abs 2 SGB V eine Schiedsperson zu bestimmen. Zuvor war es der Klägerin zusammen mit verschiedenen anderen Krankenkassen nicht gelungen, sich mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen eV (KGNW) über den Neuabschluss der Preise für die Erbringung von ambulanten Heilmittelleistungen gemäß § 124 Abs zu einigen. Die Klägerin hat gegen den Bescheid über die Einsetzung einer Schiedsperson Anfechtungsklage vor dem SG Düsseldorf erhoben. Nach Einigung der Krankenkassen und der KGNW über Eckpunkte einer neuen Vergütungsvereinbarung für die Jahre 2017 und 2018 hat sie diese hilfsweise um einen Feststellungsantrag ergänzt. Neben dieser Klage sind zehn entsprechende Klagen von Krankenkassen ebenfalls vor dem SG Düsseldorf erhoben worden. Das hat im vorliegenden Fall die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung an das nach seiner Auffassung gemäß § Abs Satz 1 zuständige angehört, weil § Abs für den vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des SG Düsseldorf begründe.