Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 2014 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Alg ab dem 18.6.2012. Im Streit ist, ob er die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Der Kläger war seit dem 1.6.1981 versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3.3.2009 zum 31.1.2010. In der Zeit vom 28.1.2010 bis 1.5.2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von einer privaten Krankenversicherung vertragsgemäß ab dem 43. Kalendertag der Krankmeldung Krankentagegeld für die Zeit vom 11.3.2010 bis 1.5.2011. Danach nahm er vom 2.5. bis 9.12.2011 an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben des Rentenversicherungsträgers teil und bezog Übergangsgeld. Nach deren Abschluss war er bis zum 17.6.2012 erneut arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zum 31.5.2012 abermals Krankentagegeld.
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