Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt zum wiederholten Mal Kostenübernahme für eine privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes, weitere zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung. Der Kläger erhob am 5.4.2016 Klage zum SG Stuttgart (
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