BSG - Beschluss vom 07.03.2018
B 1 KR 72/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2754/17
SG Stuttgart, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 4253/16

Parallelentscheidung zu BSG - B 1 KR 71/17 B - v. 07.03.2018

BSG, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 72/17 B

DRsp Nr. 2018/4083

Parallelentscheidung zu BSG - B 1 KR 71/17 B - v. 07.03.2018

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547; ZPO § 114;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt zum wiederholten Mal Kostenübernahme für eine privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes, weitere zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung. Der Kläger erhob am 5.4.2016 Klage zum SG Stuttgart (S 10 KR 1955/16) auf Kostenübernahme einer privatärztlichen Eingliederung festen Zahnersatzes, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit seiner am 8.8.2016 nochmals inhaltsgleich erhobenen Klage ist der Kläger bei den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die neuerliche Klage sei bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (Beschluss vom 31.8.2017).