Die Revision wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 3 S 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - DbAG - vom 11.11.1996, BGBl I 1674) darüber, ob das beklagte Land bestandskräftige Festsetzungen der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA) zurücknehmen und der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des am 13.10.2012 verstorbenen A. R. (Berechtigter) für die Zeit vom 1.1.2000 bis 30.6.2007 einen DbA in Höhe der sog Grundrente (West) ohne Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet gewähren muss.
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