OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2016 12 A 599/15
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6520/14
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2016 (12 A 599/15) - DRsp Nr. 2016/16267
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 12 A 599/15
DRsp Nr. 2016/16267
1. Mit dem Begriff "Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2SGB VIII, die den Bezugspunkt des "leistungsgerechten Anerkennungsbetrags" bildet, ist die gesamte kindbezogene Tätigkeit der Tagespflegeperson gemeint. Der Begriff umfasst also nicht nur die Förderung der Kinder, sondern auch etwa die allgemeine Beaufsichtigung, Versorgung und Pflege der anvertrauten Kinder.
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