OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2014
12 A 1845/12
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5569/11

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2014 (12 A 1845/12) - DRsp Nr. 2014/9307

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 12 A 1845/12

DRsp Nr. 2014/9307

1. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift.