OVG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2007
8 Bf 350/06.PVL
Normen:
ArbGG § 46 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 11/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2007 (8 Bf 350/06.PVL) - DRsp Nr. 2008/6711

OVG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 8 Bf 350/06.PVL

DRsp Nr. 2008/6711

»1. Unterzeichnet in zwei ähnlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten ein Rechtsanwalt unbemerkt dieselbe Beschwerdebegründung eines der Verfahren zweimal, und wird daraufhin in dem anderen Verfahren die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt, ist die Säumnis nicht unverschuldet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. 2. Wird die Beschwerdebegründungsfrist, die bei zwei parallel anhängigen aber getrennten Verfahren zwischen denselben Beteiligten am selben Tage abläuft, bei einem der Verfahren wegen zweimaligen Versandes der einen der beiden Beschwerdebegründungen versäumt, ist ein fehlendes Verschulden des Anwaltes nicht glaubhaft gemacht, wenn er nicht vorträgt, dass er durch geeignete Anweisungen sichergestellt hat, dass für jede dieser Begründungsfristen der Fristablauf im Fristenkalender unterscheidbar notiert worden ist. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass die Löschung jeder der Fristen erst anhand der per Fax konkret übermittelten Schriftsätze vorgenommen werden darf, der Fehler im Einzelfall auf dem Versehen einer Hilfskraft beruht hat.«

Normenkette:

ArbGG § 46 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I.