OVG Hamburg - Beschluss vom 10.11.2004
4 Bs 388/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB VIII § 79 Abs. 1 ; SGB VIII § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 392
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 2873/04

OVG Hamburg - Beschluss vom 10.11.2004 (4 Bs 388/04) - DRsp Nr. 2008/896

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 4 Bs 388/04

DRsp Nr. 2008/896

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Finanzierungskonzept der sog. Sozialraumbudgetierung in die Berufsausübungsfreiheit eines an diesem Konzept nicht beteiligten Trägers der freien Jugendhilfe eingreift.2. Für einen derartigen Eingriff enthält das SGB VIII nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB VIII § 79 Abs. 1 ; SGB VIII § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, ihr Finanzierungskonzept der Sozialraumbudgetierung im Bereich des Bezirksamts Bergedorf zu praktizieren.