OVG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2007
8 Bf 119/05.PVL
Normen:
HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 21/04

OVG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2007 (8 Bf 119/05.PVL) - DRsp Nr. 2008/6710

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 8 Bf 119/05.PVL

DRsp Nr. 2008/6710

»Wegen der Erteilung einer Generalvollmacht an einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr 1 bis 27, Abs. 3 HmbPersVG) nur dann durch § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ausgeschlossen, wenn die Generalvollmacht für eine selbständige Betriebseinheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, erteilt wird. Eine solche Generalvollmacht muss sich auf einen derart verselbständigten Teil der juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehen, dass dort weitgehende selbständige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Innere und äußere Befugnis aus der Vollmacht müssen sich weitgehend decken, § 5 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung.«

Normenkette:

HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (NPR) und das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) streiten darum, ob die Kaufmännische Leitung für das Kopf- und Hautzentrum von den Beteiligten ohne vorheriger Mitbestimmung des Antragstellers eingestellt und beschäftigt werden darf.