Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung von Baumaßnahmen bei dem Beteiligten, hilfsweise im Wesentlichen die vorläufige Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16BPersVG.
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