LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.03.2011
6 Sa 583/10
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1134/10

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei irrtümlicher Fristenlöschung; unzulässige Berufung bei Fristversäumnis und unbegründetem Wiedereinsetzungsantrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 583/10

DRsp Nr. 2011/7044

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei irrtümlicher Fristenlöschung; unzulässige Berufung bei Fristversäumnis und unbegründetem Wiedereinsetzungsantrag

Zu einem ordnungsgemäßen Fristenwesen gehört es, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen Löschungen oder Eintragungen erfolgen. Zur Glaubhaftmachung bedarf es Vortrags zu den insoweit erteilten Anweisungen, den getroffenen organisatorischen Vorkehrungen und ergriffenen Kontrollmaßnahmen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.11.2010 - 6 Ca 1134/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 03.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.12.2010 Berufung eingelegt.