Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28.11.2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit ist die Erstattung der im Zusammenhang mit einer Abschlussprüfung des Klägers zum Versicherungskaufmann im Jahre 1992 bei der Industrie- und Handelskammer Suhl (IHK) entstandenen Kosten für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von 2.400 DM, von Benzinkosten in Höhe von 40 DM sowie von Prüfungsgebühren in Höhe von 140 DM.
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