LSG Hessen - Beschluss vom 14.03.2017
L 9 AS 110/17 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380; ZPO § 381 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 310/14

OrdnungsgeldbeschlussBeschwerdeSelbständiges ZwischenverfahrenEntsprechende Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 OWiG

LSG Hessen, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 110/17 B

DRsp Nr. 2017/8124

Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde Selbständiges Zwischenverfahren Entsprechende Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 OWiG

1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf. 2. Im Hinblick auf die Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit wird in der Rechtsprechung überwiegend die entsprechende Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO bejaht. 3. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an; nur durch die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften wird zum einen sichergestellt, dass ein im Beschwerdeverfahren Erfolgreicher, der im Hauptsacheverfahren unterliegt, nicht schließlich doch die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat, zum anderen, dass der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Gegner im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren auch die Kosten des das Ordnungsgeld betreffenden Beschwerdeverfahren zu tragen hat.