I. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts München vom 19.11.2008 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 15.12.2008 wird aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2008 festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 100,00 EUR im Beschluss des Sozialgerichts München (
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