LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.09.2009
11 Ta 184/09
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1243/09

Ordnungsgeldbeschluss gegen juristische Person bei Nichterscheinen trotz persönlicher Ladung; Zustellung an Prozessbevollmächtigten; Meistbegünstigung zugunsten des Rechtsmittelführers bei Unsicherheit über Ablauf der Rechtsmittelfrist; Pflicht zur namentlichen Nennung von Mitgliedern des Vertretungsorgans; unzulässiger Ordnungsgeldbeschluss bei fehlender Individualisierung des geladenen Vertreters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 184/09

DRsp Nr. 2010/871

Ordnungsgeldbeschluss gegen juristische Person bei Nichterscheinen trotz persönlicher Ladung; Zustellung an Prozessbevollmächtigten; Meistbegünstigung zugunsten des Rechtsmittelführers bei Unsicherheit über Ablauf der Rechtsmittelfrist; Pflicht zur namentlichen Nennung von Mitgliedern des Vertretungsorgans; unzulässiger Ordnungsgeldbeschluss bei fehlender Individualisierung des geladenen Vertreters

1. Eine wirksame Zustellung liegt nur vor, wenn die Zustellung an den richtigen Adressaten erfolgt; Zustellungen unter Verstoß gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Lauf. 2. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll sicherstellen, dass der Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, im gesamten Verfahren Kenntnis von zuzustellenden Schriftstücken nehmen kann. 3. Die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses erfolgt an den Prozessbevollmächtigten und nicht an die Partei selbst; § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach auch bei Bestellung eines Prozessbevollmächtigten die persönliche Ladung einer Partei dieser selbst mitzuteilen ist, ist nicht anzuwenden.