Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.02.2009 - 1 BV 4891/08 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst:
"I. Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 8.000,-- € (achttausend) festgesetzt."
A.
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