LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2009
15 Ta 466/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4891/08

Ordnungsgeld zur Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung; Organisationsverschulden der Arbeitgeberin bei Verhinderung von Zuwiderhandlungen; Höhe des Ordnungsgeldes gegen Großunternehmen bei acht Verstößen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 15 Ta 466/09

DRsp Nr. 2009/13493

Ordnungsgeld zur Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung; Organisationsverschulden der Arbeitgeberin bei Verhinderung von Zuwiderhandlungen; Höhe des Ordnungsgeldes gegen Großunternehmen bei acht Verstößen

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler liegen. 2. Hierbei sind sowohl der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg, den der Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könnte. Ebenfalls ist zu beachten, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt. 3. Bei einer bundesweit operierenden Drogeriekette, also einem Großunternehmen, ist ein Ordnungsgeld bei 8 Verstößen in Höhe von insgesamt 8.000,-- EUR gerechtfertigt und ausreichend.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.02.2009 - 1 BV 4891/08 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst:

"I. Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 8.000,-- € (achttausend) festgesetzt."

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

A.