LAG Hamm - Beschluss vom 03.07.2008
10 Ta 355/08
Normen:
ZPO § 890 ; ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 BVGa 5/06 - 20.03.2008,

Ordnungsgeld zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung bei Einsatz von Beschäftigten ohne genehmigten Dienstplan - Organisationsverschulden der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 355/08

DRsp Nr. 2008/18357

Ordnungsgeld zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung bei Einsatz von Beschäftigten ohne genehmigten Dienstplan - Organisationsverschulden der Arbeitgeberin

1. Als Maßnahme zur Willensbeugung mit strafrechtlichem Charakter setzt die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld ein Verschulden voraus; fahrlässiges Fehlverhalten reicht aus.2. Das Verschulden kann auch in einem Organisations-, Auswahl- oder auch Überwachungsfehler liegen, denn der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern. 3. Die Arbeitgeberin hat ihre Aufgaben so zu organisieren, dass sie einer Unterlassungsverfügung genügen kann, sie muss auf die Mitarbeiter zur Einhaltung der Unterlassungsverfügung einwirken und sie entsprechend überwachen; die Belehrung der Mitarbeiter hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die im Falle des Verstoßes aus ihren Arbeitsverhältnissen drohenden Nachteile ebenso wie auf die dem Unternehmen angedrohten Sanktionen in der Zwangsvollstreckung hinweisen.

Normenkette:

ZPO § 890 ; ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

A