LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2015
L 27 R 65/15 B
Normen:
ZPO § 377; ZPO § 380;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 5596/13

Ordnungsgeld; Zeuge; Ladung; auflösende Bedingung; Befundbericht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen L 27 R 65/15 B

DRsp Nr. 2015/10545

Ordnungsgeld; Zeuge; Ladung; auflösende Bedingung; Befundbericht

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten.

Normenkette:

ZPO § 377; ZPO § 380;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.

Im Laufe des vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 188 R 5596/13 anhängigen Klageverfahrens ist der Beschwerdeführer, der den Kläger auf orthopädischem Fachgebiet behandelt hat, mit richterlicher Verfügung vom 2. Juli 2014 vergeblich aufgefordert worden, einen Befundbericht zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Erinnerung weiterhin keinen Befundbericht vorgelegt hatte, hat das Sozialgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 25. November 2014 einen "Termin zur Beweisaufnahme (Übergabe des Befundberichts)" auf den 16. Dezember 2014 bestimmt und hierzu den Beschwerdeführer geladen. Die Ladung enthielt den Zusatz:

Ich weise darauf hin, dass der Termin entfällt bzw. aufgehoben werden wird, wenn der Befundbericht entsprechend der Anforderung vom 02.07.2014 vor dem Termin eingereicht wird.