LAG Chemnitz - Beschluß vom 25.03.1998
2 Sa 1071/97
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 7, § 51, § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; EGStGB Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3, § 279 Abs. 1 S. 2, § 78 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/18829

Ordnungsgeld gegen Partei

LAG Chemnitz, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 1071/97

DRsp Nr. 1998/19139

Ordnungsgeld gegen Partei

»Voraussetzungen, unter denen ein Ordnungsgeld gegen eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei verhängt werden kann.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 7, § 51, § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; EGStGB Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3, § 279 Abs. 1 S. 2, § 78 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Betroffene der vorstehenden Ordnungsmaßnahme ist Geschäftsführer der Berufungsklägerin. Mit Beschluß vom 04.02.1998 hatte der Vorsitzende sein persönliches Erscheinen zu der Berufungsverhandlung am 25.03.1998 angeordnet.

Als Zweck war genannt: "Sachaufklärung (Vereinbarungen anläßlich eines Bewerbungsgespräches betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Zeugen )."

Dieser Beschluß wurde unter dem 11.02.1998 zugestellt.

Herr ... ist in der Berufungsverhandlung nicht erschienen. Auch hat er sich nicht vertreten lassen.

Ein erst vor dem Terminstag eingegangener Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Berufungsklägerin vom 23.03.1998 dahingehend, die Berufungsverhandlung zu verlegen, war aus den Gründen der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 25.03.1998, auf die Bezug genommen wird, bereits abgelehnt.

II. Das Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer rechtfertigt sich deshalb, weil er in dem Termin nicht erschienen ist.