LSG Bayern - Beschluss vom 18.08.2009
L 2 B 972/08 SB
Normen:
SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 236/06

Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholtem Fristversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen L 2 B 972/08 SB

DRsp Nr. 2009/26764

Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholtem Fristversäumnis

Nach § 118 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 1 und 2 ZPO kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden (§ 411 Abs. 2 S. 3 ZPO). Daraus folgt, dass auch dann, wenn bereits Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen wegen Fristversäumnis festgesetzt worden war, ihm nochmals eine Nachfrist einzuräumen und weiteres Ordnungsgeld anzudrohen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19.08.2008 aufgehoben.

II. Der Beschwerdeführerin sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.

III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts Augsburg (SG) vom 19.08.2008.