I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19.08.2008 aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführerin sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts Augsburg (
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