LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2012
6 Ta 44/12
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 45/12

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei in verbundenen Verfahren; Rechtswidrigkeit doppelter Festsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 44/12

DRsp Nr. 2012/7582

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei in verbundenen Verfahren; Rechtswidrigkeit doppelter Festsetzung

1. Das Ordnungsgeld als Sanktion ist als Beugemittel für das künftige prozessuale Verhalten der Parteien zu verstehen; dieser Absicht wird bei schlüssiger Verbindung zweier Verfahren durch eine bereits vorgenommene und für zutreffend gehaltene Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausreichend Rechnung getragen. 2. Soweit dem Ordnungsmittel auch ein repressiver strafähnlicher Sanktionscharakter zugebilligt wird, erscheint eine doppelte Anordnung auch unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt "ne bis in idem" nicht gerechtfertigt.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 45/12 - aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die doppelte Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung, dass das Verfahren 4 Ca 45/12 zugleich mit dem Verfahren 4 Ca 44/12 verhandelt wurde, wo es bereits zu einer Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150,00 EUR wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen sie als Partei gekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Verfahren 6 Ta 43/12 zunächst Bezug genommen.