LAG Köln - Beschluss vom 30.05.2009
10 Ta 109/09
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2214/08

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei im Gütetermin

LAG Köln, Beschluss vom 30.05.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 109/09

DRsp Nr. 2009/14522

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei im Gütetermin

1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen. 2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. 3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem Ordnungsgeld nicht entgegen, da der Gesetzgeber in Kenntnis dessen gleichwohl die Sanktionen des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehen hat.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 51 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Vergütungsansprüche und Herausgabeansprüche bezüglich Arbeitspapieren.