LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.02.2005
2 Ta 37/05
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 § 56 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2 § 141 Abs. 3 § 380 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4109/04

Ordnungsgeld bei Ausbleiben der Partei

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 37/05

DRsp Nr. 2005/4555

Ordnungsgeld bei Ausbleiben der Partei

Wird das persönliche Erscheinen der Partei nicht nur zum Erreichen einer gütlichen Einigung sondern auch zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet, reicht der Abschluss eines Widerrufsvergleichs durch den Prozessbevollmächtigte nicht aus, um ausnahmsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu bejahen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 § 56 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2 § 141 Abs. 3 § 380 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes, die aus Anlass seines persönlichen Fernbleibens im Termin vom 22.12.2004 erfolgt ist.