LAG Hamm - Beschluss vom 07.02.2011
2 Ta 505/10
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1793/09

Ordentlicher Rechtsweg für Zahlungsklage eines freien Mitarbeiters in der Funktion als Facharzt für Innere Medizin

LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 505/10

DRsp Nr. 2011/5252

Ordentlicher Rechtsweg für Zahlungsklage eines freien Mitarbeiters in der Funktion als Facharzt für Innere Medizin

1. Haben die Parteien in einem als "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" bezeichneten Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger als freier Mitarbeiter in der Funktion als Facharzt für Innere Medizin bei der Beklagten eingesetzt und durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird, reicht für die schlüssige Darlegung der Arbeitnehmerstellung des Klägers die pauschale Aufzählung der Kriterien, die generell geeignet sind, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen, nicht aus.