I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Insolvenzsicherung aus einer von der insolventen Firma H am 22.12.1988 erteilten Versorgungszusage (Kopie Bl. 32 f. d. A.). Der Kläger war jedenfalls in der Zeit vom 16.12.1986 bis zum 08.02.1994 Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er verlangt die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 1.672,07 EUR, während der Beklagte lediglich eine Verpflichtung von 371,93 EUR anerkannt hat. Der Beklagte hat zudem die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.
Mit Beschluss vom 12.01.2006 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
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