LAG München - Beschluss vom 29.06.2009
11 Ta 137/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; SpkG Art. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 843/08

Ordentlicher Rechtsweg für Beihilfeklage eines ehemaligen Sparkassenvorstands

LAG München, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 137/09

DRsp Nr. 2009/15457

Ordentlicher Rechtsweg für Beihilfeklage eines ehemaligen Sparkassenvorstands

1. § 5 ArbGG regelt abschließend, wer Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist. 2. Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen in Betrieben einer juristischen Person, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zu Vertretern der juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten, hat der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift keine eigenständige (negative) Regelung des Arbeitnehmerstatus getroffen; die bezeichneten Personengruppen werden durch eine negative Fiktion ohne Rücksicht darauf, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalls das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis anzusehen ist, wegen ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Zuständigkeitsbereich herausgenommen. 3. Dies gilt auch dann, wenn der Organvertreter wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG zu bewerten ist oder wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt.

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Passau - Kammer Deggendorf - von 12. Februar 2009 wird aufgehoben.