LAG München - Urteil vom 28.03.2007
7 Sa 361/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8610/05

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Tankwagenfahrers bei Missachtung von Sicherheitsvorschriften im Gefahrgutbereich

LAG München, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 361/06

DRsp Nr. 2007/17795

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Tankwagenfahrers bei Missachtung von Sicherheitsvorschriften im Gefahrgutbereich

1. Hat der als Tankwagenfahrer für Gefahrguttransporte und mit der Auslieferung von tiefkalten hochexplosiven Gasen beschäftigte Arbeitnehmer eine Abfahrtskontrolle nicht durchgeführt, obwohl er die ausgefüllten Checklisten abgeben hat, und steht ferner fest, dass er (wegen des schlechten Wetters) seinen Schutzhelm beim Abtankungsvorgang weisungswidrig nicht getragen und bei seinen Arbeitszeitaufzeichnungen eine halbstündige arbeitsfreie Zeit nicht als Pausenzeit vermerkt hat, und ist er wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen (insbesondere des Tragens der Sicherheitsausrüstung), wegen seiner Zeitaufschreibungen und wegen unkorrekter Durchführung von Abfahrtskontrollen ausreichend vor- und abgemahnt worden, begründet dies eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.