Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung wegen Leistungsmängeln.
Die Klägerin war für die Beklagte als teilzeitbeschäftigte Reinigungskraft seit 1990 tätig.
Wegen mangelhafter Reinigungsleistungen wurde die Klägerin am 06.05.2003 sowie am 05.11.2003 ermahnt.
Mit Zustimmung des Personalrats erteilte die Beklagte der Klägerin wegen im Einzelnen aufgeführter Schlechtleistungen eine schriftliche Abmahnung unter dem Datum 02.12.2003 (Bl. 29-30 d.A.)
Eine weitere schriftliche Abmahnung wegen Schlechtleistung - wiederum mit Zustimmung des Personalrates - wurde der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2004 erteilt (Bl. 31 d. A.).
Mit Anhörungsschreiben vom 03.12.2004 (Bl. 26 - 27 d. A.) listete die Beklagte eine Reihe von weiteren Reinigungsmängeln auf und erbat die Zustimmung des Personalrats zur Kündigung der Klägerin wegen permanenter Schlechtleistung. Der Personalrat erklärte sich mit Schreiben vom 06.12.2004 (Bl. 28 d. A.) damit einverstanden.
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