LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2012
8 Sa 666/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 277/11

Ordentliche Kündigung wegen Manipulation der Zeiterfassung zu Gunsten anderer Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 666/11

DRsp Nr. 2012/16164

Ordentliche Kündigung wegen Manipulation der Zeiterfassung zu Gunsten anderer Arbeitnehmer

1. Vorsätzliche Manipulationen im Rahmen der Zeiterfassung sind geeignet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen, da hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers schwerwiegend erschüttert wird. 2. Umso mehr rechtfertigen sie eine ordentliche Kündigung und verstoßen dabei nicht gegen § 1 Abs. 1 und 2 KSchG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.9.2011, Az.: 8 Ca 277/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 03.12.1997 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tätigkeit bestand zuletzt u. a. in der Kontrolle und Etikettierung eingehender Ware. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 25.01.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2011. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 11.02.2011 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.