Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.9.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 03.12.1997 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tätigkeit bestand zuletzt u. a. in der Kontrolle und Etikettierung eingehender Ware. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 25.01.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2011. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 11.02.2011 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
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