LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2008
8 Sa 771/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 546/07

Ordentliche Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 771/07

DRsp Nr. 2008/19972

Ordentliche Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 29.04.1971 geborene Klägerin war seit dem 30.08.2006 bei der Beklagten als Teilzeitkraft im Bereich Check-In gegen einen Bruttomonatslohn von 400,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 70 Arbeitnehmer.

Am Nachmittag des 15.07.2007 äußerte sich die Klägerin gegenüber ihrer Vorgesetzten dahingehend, dass es doch am besten sei, wenn sie selbst zum Chef gehe, da dieser ihr (der Vorgesetzten) eh den roten Teppich ausrolle, da sie ihn ja eh immer am Arsch kratze. Des Weiteren äußerte die Klägerin gegenüber ihrer Vorgesetzten, dass diese doch erst einmal ihre eigene Arbeit in den Griff bekommen solle, bevor sie andere ungerechtfertigt maßregele; im Übrigen müsse sie doch in der Lage sein, als Vorgesetzte die Sache intern mit ihr klären zu können.

Mit Schreiben vom 26.07.2007, der Klägerin zugegangen am 02.08.2007, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 06.08.2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.