LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2009
9 Sa 572/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 592/08

Ordentliche Kündigung wegen Annahme von Vorteilen; Stadionbesuch mit Bewirtung im geschlossenen Raum

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 572/08

DRsp Nr. 2009/6273

Ordentliche Kündigung wegen Annahme von Vorteilen; Stadionbesuch mit Bewirtung im geschlossenen Raum

1. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider (Schmiergeldverbot); hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist, vielmehr reicht es aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen; aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. 3. Der Arbeitnehmer verletzt seine vertraglichen Pflichten in gravierender Weise, wenn er von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit welchem die Arbeitgeberin zusammenarbeitet, ein Geschenk in Form einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel von nicht nur unerheblichem Wert entgegen nimmt (Bewirtung in geschlossenem Raum).