Der Kläger ist im Anschluss an das mit dem (jetzigen) Geschäftsführer geführte Einstellungsgespräch und die Unterzeichnung des - auf den 29.04.2003 datierten - Arbeitsvertrages (Bl. 5 f d.A.) seit dem 01.05.2003 als Kraftfahrer für die Beklagte tätig gewesen. Mit dem Schreiben vom 24.10.2003 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.10.2003.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 25.11.2003 - 6 Ca 1652/03 - (dort Seite 3 ff = Bl. 32 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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