LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2004
5 Sa 3/04
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 133 § 138 § 140 § 150 Abs. 2 § 157 § 242 § 622 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ; MTV Speditionsarbeiter § 4 § 24 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1652/03

Ordentliche Kündigung während der Probezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 3/04

DRsp Nr. 2004/12624

Ordentliche Kündigung während der Probezeit

1. Haben die Vertragspartner über einen Vertrag eine schriftliche Vertragsurkunde aufgesetzt und unterzeichnet, wird vermutet, dass darin die rechtlich relevanten Willenserklärungen der Parteien vollständig und richtig verkörpert werden.2. Im Hinblick auf die nur kurze Dauer eines ohnehin befristeten Arbeitsverhältnisses muss bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 GKG der Höchstwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ganz deutlich unterschritten werden.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 133 § 138 § 140 § 150 Abs. 2 § 157 § 242 § 622 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ; MTV Speditionsarbeiter § 4 § 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist im Anschluss an das mit dem (jetzigen) Geschäftsführer geführte Einstellungsgespräch und die Unterzeichnung des - auf den 29.04.2003 datierten - Arbeitsvertrages (Bl. 5 f d.A.) seit dem 01.05.2003 als Kraftfahrer für die Beklagte tätig gewesen. Mit dem Schreiben vom 24.10.2003 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.10.2003.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 25.11.2003 - 6 Ca 1652/03 - (dort Seite 3 ff = Bl. 32 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.