LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2008
7 Sa 188/08
Normen:
KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1818/07

Ordentliche Kündigung und Fehlverhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 188/08

DRsp Nr. 2008/19961

Ordentliche Kündigung und Fehlverhalten

Normenkette:

KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2008 (dort Seite 3 - 10 = Bl. 227 - 234 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung vom 14. August 2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, nicht beendet ist;

b) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14. August 2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, zum 31. Januar 2008 endet;

2. a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 14. August 2007, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. August 2007 vorab per Fax und am 16. August 2007 im Original zugegangen, beendet ist;