LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2008
9 Sa 662/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 433
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 879/07

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei heimlichem Zugriff auf Kaffeekasse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 662/07

DRsp Nr. 2008/9810

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei heimlichem Zugriff auf Kaffeekasse

Auch wenn das in einer Kaffeekasse befindliche Geld, das entsprechend der Zwecksetzung zum gemeinschaftlichen Verbrauch aller an der Kasse beteiligten Arbeitnehmer vorgesehen ist, dazu verwendet werden kann, in Absprache mit dem Kassenverwalter kleinere Beträge auszuleihen, stellt die heimlich und ohne vorherige Information der an der Kasse beteiligten Kollegen erfolgte Entnahme von 600 EUR eine schwere Pflichtverletzung dar, die (unter den Umständen des Einzelfalles) eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 2 Satz 1 ;

Tatbestand: