LAG Hamm - Urteil vom 26.04.2010
8 Sa 1512/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 359/09

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Abgabe gebrauchter Paletten gegen Zahlung in die Kaffeekasse; unwirksame außerordentliche Kündigung wegen organisierten Palettendiebstahls

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1512/09

DRsp Nr. 2010/14228

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Abgabe gebrauchter Paletten gegen "Zahlung in die Kaffeekasse"; unwirksame außerordentliche "Kündigung wegen organisierten Palettendiebstahls"

1. Belädt der Arbeitnehmer gemeinsam mit einem Kollegen das vom Fahrer einer Fremdfirma geführte Fahrzeug mit zum Teil noch werthaltigen Paletten, nachdem der Fahrer hierfür einen Geldbetrag "in die Kaffeekasse" geleistet hat, liegt darin zwar ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertraglichen Pflichten; als einmaliger Vorgang, bei dem gegen Zahlung von 10 EUR in die Kaffeekasse (nicht völlig wertloses) Palettenmaterial abgeben wird, ist dieses Geschehen aber von dem Vorwurf eines "organisierten Palettendiebstahls" oder "organisierten Diebstahls von Firmeneigentum gegen entsprechendes Entgelt" derart weit entfernt, dass von einem "wichtigen Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht ausgegangen werden. 2. Die Abgabe von Gegenständen gegen Zahlung "in die Kaffeekasse" stellt nach der Lebenserfahrung ein entscheidendes Indiz dafür dar, dass dieser Vorgang erkennbar außerhalb bestehender Vertragsbeziehungen aufgrund einer entsprechenden Unrechtsabrede erfolgt und das aufgeladene Material keineswegs nur noch als wertloser Schrott anzusehen ist.