LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2008
3 Sa 80/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5734/07

Ordentliche Kündigung nach Abmahnung bei wiederholt verspäteter Krankmeldung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 80/08

DRsp Nr. 2008/14790

Ordentliche Kündigung nach Abmahnung bei wiederholt verspäteter Krankmeldung

Auch bei über 15-jährigen Betriebszugehörigkeit und eines entsprechend hohen Bestandsinteresses des für drei Kinder unterhaltsverpflichteten Arbeitnehmers ist nach erfolglosem Ausspruch einschlägiger Abmahnungen, nach verschiedenen Gesprächen und dem nachhaltigem Bemühen der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer zu vertragsgemäßem Verhalten (in Form von rechtzeitigen Krankmeldungen) zurückzuführen, eine fristgerechte Vertragsbeendigung gerechtfertigt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 01.04.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 23.09.1991 als Helfer im Versand zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 3.520,-- EUR brutto beschäftigt.