LAG Hamm - Urteil vom 20.06.2005
10 Sa 1791/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4021/03

Ordentliche Kündigung eines Werkschutzmitarbeiters bei falschen Eintragungen von Kontrollfahrten in Streifenlisten - keine Abmahnung bei besonders schwerwiegender Vertragsverletzung

LAG Hamm, Urteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1791/04

DRsp Nr. 2005/12997

Ordentliche Kündigung eines Werkschutzmitarbeiters bei falschen Eintragungen von Kontrollfahrten in Streifenlisten - keine Abmahnung bei besonders schwerwiegender Vertragsverletzung

1. Hat ein Werkschutzmitarbeiter die in die Streifenliste eingetragenen Kontrollfahrten (in der Nachtschicht vom 11.10.2003 zwischen 2.30 Uhr und 4.00 Uhr) überhaupt nicht durchgeführt, rechtfertigt dieses Verhalten mindestens eine ordentliche Kündigung.2. Die Täuschung des Arbeitgebers über die Durchführung von Kontrollfahrten, insbesondere in einem sicherheitsrelevanten Bereich, stellen in aller Regel besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen dar; da dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit in aller Regel ohne Weiteres erkennbar ist und er mit einer Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen kann, ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung geltend.