SG Köln, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KN 53/15
Ordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages gem. §§ 132, 132a SGB V durch die Knappschaft gegenüber einem ambulanten Pflegedienst nach Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer des Pflegedienstes wegen BetrugsverdachtsAntrag des Pflegedienstes auf vorläufige Verlängerung des VersorgungsvertragesVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesAnforderungen an die Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung infolge der Kündigung des VersorgungsvertragsTeilnahme am Versorgungsvertrag kein Eigentum i.S.d. Art. 14 GGKein Anspruch auf Teilnahme aus Art. 3 Abs. 1Kontrahierungszwang
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 303/15 B ER
DRsp Nr. 2015/16506
Ordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages gem. §§ 132, 132aSGB V durch die Knappschaft gegenüber einem ambulanten Pflegedienst nach Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer des Pflegedienstes wegen BetrugsverdachtsAntrag des Pflegedienstes auf vorläufige Verlängerung des VersorgungsvertragesVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesAnforderungen an die Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung infolge der Kündigung des VersorgungsvertragsTeilnahme am Versorgungsvertrag kein Eigentum i.S.d. Art. 14GGKein Anspruch auf Teilnahme aus Art. 3 Abs. 1Kontrahierungszwang
1. Die Behauptung, infolge der Kündigung des Versorgungsvertrags die bei der Knappschaft versicherten Patienten und damit jährliche Abrechnungen von ca. 100.000,00 EUR zu verlieren, genügt nicht den Anforderungen des § 294 Abs. 1ZPO. Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung.2. Ein Umsatzverlust von ca. 3,3 % des Gesamtumsatzes erfüllt weder die in § 86b Abs. 2SGG formulierten Anforderungen an eine Regelungs- noch an eine Sicherungsanordnung. Ein solcher Umsatzverlust ist nicht geeignet, einen wesentlichen Nachteil glaubhaft zu machen.
Tenor
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