LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2010
25 Sa 2061/09
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 296; BGB § 615; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 1 Ca 1353/08 - 9.7.2009,

Ordentliche Kündigung einer Bauleiterin in Kleinbetrieb; unzureichende Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes; unbegründeter Verzugslohnantrag bei fehlendem Angebot der Arbeitnehmerin nach Rücknahme der Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 2061/09

DRsp Nr. 2010/9932

Ordentliche Kündigung einer Bauleiterin in Kleinbetrieb; unzureichende Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes; unbegründeter Verzugslohnantrag bei fehlendem Angebot der Arbeitnehmerin nach Rücknahme der Kündigung

1. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung noch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist wieder zurückgezogen und dem Arbeitnehmer die nahtlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen angeboten, gerät er ohne ein tatsächliches Angebot des Arbeitnehmers mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug. § 296 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung. 2. Im Übrigen Einzelfallentscheidung zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes.

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes liegt bei der Arbeitnehmerin, wobei nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast an die Darlegungslast keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen; es reicht in der Regel aus, wenn die Arbeitnehmerin die äußeren Umstände schlüssig darlegt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen rechtlich über die Führung eines gemeinsamen Betriebes geeinigt haben und entsprechend dieser Einigung arbeitstechnische Zwecke innerhalb einer organisatorischen Einheit unter einem einheitlichen Leitungsapparat fortgesetzt verfolgen.