LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.08.2015
16 Sa 1378/14
Normen:
§ 1 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 338/13

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 1378/14

DRsp Nr. 2015/17476

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

1. Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Absatz 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.2. Hat der Arbeitgeber zuvor kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, muss er umfassend und konkret zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und zu den Gründen vortragen, warum eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann. Der Arbeitgeber muss auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. Juli 2014 - 6 Ca 338/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.